auf BGE 143 III 233 E. 3.4 sowie das Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1) nicht zur Debatte steht. Jedenfalls aber hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass im Verhältnis zu unmündigen Kindern besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der eigenen Erwerbskraft zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_625/2023 vom 7. August 2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen) und hat deshalb die Übergangsfrist nicht übermässig lang bemessen.