Der Beklagte war in der Lage, in den ersten vier Monaten der Geschäftstätigkeit (vom 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2023) mit der E._____ AG einen monatlichen Gewinn von Fr. 1'808.45 zu erzielen (E. 4.1.1 oben). Weder mit seiner Berufung vom 15. Mai 2024 (mit welcher er entsprechende Behauptungen aufgestellt hat) noch mit seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 hat der Beklagte den (provisorischen) Jahresabschluss 2023 (oder einen Zwischenabschluss aus dem Jahre 2024) und aktuelle Lohnunterlagen eingereicht, um seine Behauptung, wonach er entgegen der Vorinstanz nicht in der Lage sein soll, seit dem 1. März 2024 monatlich netto Fr. 8'578.00 zu verdienen ("Möglichkeit"), zu belegen.