Er ist verpflichtet, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts in zumutbarer Weise mitzuwirken. Die Untersuchungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (vgl. RÜE- TSCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BK-ZPO], 2012, N. 5 zu Art. 164 ZPO). Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime (E. 1 oben) obliegt es sodann den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3).