Die Klägerin wendet ein, weder die Kündigung noch der Gang in die wirtschaftliche Selbständigkeit habe der Beklagte mit ihr abgesprochen. Da er seine (provisorische) Jahresrechnung 2023 nicht eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass er sein früheres Einkommensniveau bereits wieder erreicht habe (Berufungsantwort, S. 15).