Der Beklagte bestreitet einen einseitigen Einkommensverzicht. Der Gang in die wirtschaftliche Selbständigkeit sei mit der Klägerin abgesprochen gewesen. Er gehe zwar davon aus, dass er sein altes Lohnniveau wieder erreiche, aber nicht schon nach 13 Monaten. Es sei von mindestens drei Jahren auszugehen. Es fehle die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung, weshalb weiterhin von einem Einkommen von Fr. 5'555.15 (vgl. E. 4.1.1 Abs. 2 oben) auszugehen sei (Berufung, S. 16 ff.).