14 Abs. 1 VStG). Die Verrechnungssteuer bezweckt in erster Linie die Eindämmung der Steuerhinterziehung; die Steuerpflichtigen sollen veranlasst werden, den für die direkten Steuern zuständigen Behörden die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und Vermögenserträge sowie das Vermögen, auf dem die steuerbaren Gewinne erzielt wurden, anzugeben. Die Verrechnungssteuer kann alsdann mittels korrekter Deklaration der Erträge und Gewinne in der Steuererklärung zurückgefordert werden (vgl. Art.