Vom Gewinn des Beklagten aus der E._____ AG sind deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Die Verrechnungssteuer, welche der Beklagte alternativ für die Ermittlung seines Einkommens vom Gewinn abziehen möchte, ist eine vom Bund an der Quelle erhobene Steuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens, insbesondere auch auf die (vorliegend interessierenden) Dividenden (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 ff. des Verrechnungssteuergesetzes [VStG; SR 642.21]), wobei die Steuer diesfalls 35 % beträgt (Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG). Die steuerbare Leistung wird bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung um den Steuerbetrag gekürzt (Art. 14 Abs. 1 VStG).