Stand 1. Januar 2024]). Bei der Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende wird von der Aufteilung, welche die Gesellschaft gewählt hat, nur dann abgewichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Vorliegend behauptet der Beklagte aber selbst nicht, dass er eine Umqualifikation seiner Dividende in massgebenden Lohn befürchtet; eine solche würde kumulativ einen unangemessen tiefen Lohn und eine im Vergleich zum eingesetzten Kapital unangemessen hohe Dividende voraussetzen (BGE 141 V 634 E. 2). Vom Gewinn des Beklagten aus der E._____ AG sind deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.