Entgegen den Ausführungen des Beklagten ist dieser Betrag weder um irgendwelche fiktiven Abzüge noch um die Verrechnungssteuer zu kürzen: Gemäss Art. 4 und 5 AHVG werden Sozialversicherungsbeiträge nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 122 V 178 E. 3b S. 179 f.). Gewinn wird in Form von Dividenden ausbezahlt. Dividenden stellen folglich beitragsfreien Vermögensertrag dar (vgl. Rz. 2011 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2019 [Stand 1. Januar 2024]).