"vermutlich" bereits vor dem 1. Februar 2023 Material eingekauft worden sei. Mit der Vorinstanz ist deshalb gestützt auf den eingereichten Zwischenabschluss per 31. Mai 2023 von einem monatlichen Durchschnittsgewinn der AG von Fr. 1'808.45 auszugehen, welcher dem Beklagten unstrittig als Einkommen anzurechnen ist.