Dieser Beurteilung vermochte der Beklagte in seiner Berufung auch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Der Beklagte belässt es bei den mit keinerlei Belegen untermauerten Behauptungen, wonach "etwa" Versicherungsprämien ab der Gründung am 19. Dezember 2022 geschuldet gewesen oder die Gründungskosten "bereits angefallen" seien, und dass - 12 -