Geschäftsräumlichkeiten in R._____ erst per 1. Februar 2023 bezogen hat und dass dem Beklagten erstmals im Februar 2023 ein Lohn ausbezahlt wurde (Sammelbeilage 7 zur Stellungnahme des Beklagten vom 30. März 2023 [Lohnabrechnung Februar 2023]). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, dass der im Zwischenabschluss per 31. Mai 2023 deklarierte Gewinn im Zeitraum ab 1. Februar 2023 erzielt worden ist, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Dieser Beurteilung vermochte der Beklagte in seiner Berufung auch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.