Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beklagte resp. die E._____ AG die Geschäftstätigkeit erst per 1. Februar 2023 aufgenommen habe und ist deshalb von der Erwirtschaftung des im Zwischenabschluss per 31. Mai 2023 (Beilage 1 zur Eingabe des Beklagten vom 7. August 2023) ab dem Gründungsdatum (19. Dezember 2022; Handelsregisterauszug [Beilage 5 zur Stellungnahme des Beklagten vom 30. März 2023]) ausgewiesenen Gewinns (Fr. 7'223.81) innert vier (und nicht fünf) Monaten ausgegangen. Der Beklagte bestreitet nicht (und es ist auch dokumentiert; Beilage 6 zur Stellungnahme des Beklagten vom 30. März 2023 [Mietvertrag für gewerbliche Räume] vom 18. Januar 2023, S. 5), dass die E._____ AG ihre