In seiner Stellungnahme vom 5. April 2024 erklärt sich der Beklagte damit einverstanden, dass anstelle von 13 % Sozialversicherungsbeiträgen die Verrechnungssteuer (35 %) abgezogen werden könne. In familienrechtlichen Verfahren sei es "falsch", "brutto statt netto" zu rechnen (S. 4, Rz. 10).