4. 4.1. 4.1.1. Für den Beklagten ermittelte die Vorinstanz in den Phasen 2 bis 4 (1. Februar 2023 bis 29. Februar 2024) ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'202.00 (E. 2 oben). Dieses setze sich aus dem Lohn von Fr. 4'393.85, den sich der Beklagte bei der E._____ AG auszahle, und dem Gewinn der AG (Fr. 1'808.45 [Fr. 7'233.81 / 4]) zusammen. Laut Erfolgsrechnung beschlage der Gewinn zwar die Periode vom 19. Dezember 2022 (Gründungsdatum) bis 31. Mai 2023. Da die Geschäftsräumlichkeiten aber erst per 1. Februar 2023 bezogen worden seien und die erste Lohnzahlung an den Beklagten im Februar 2023 erfolgt sei, sei von einer Aufnahme der - 11 -