Diese Ausführungen sind zutreffend. In den einzelnen Phasen wurde dann jeweils zunächst der Unterhalt der beiden Söhne bestimmt, bestehend aus deren Barbedarf abzüglich Eigenversorgungskapazität (Kinderzulage), einem Anteil am Überschuss (nach dem Kopfprinzip) und dem Betreuungsunterhalt (entsprechend dem der betreuenden Klägerin bei der gegebenen Eigenversorgungskapazität zur Deckung ihres Notbedarfs und ihrer Steuern verbleibenden Fehlbetrag) (angefochtener Entscheid, E. 5.4.3.1 bis E. 5.4.3.5). Anschliessend wurde der persönliche Unterhalt der Klägerin bestimmt, (offensichtlich) bestehend aus ihrem Anteil am Überschuss (angefochtener Entscheid, E. 6).