3.3. Der angefochtene Entscheid entspricht den vorstehenden Anforderungen in Bezug auf das dem Beklagten angerechnete hypothetische Einkommen ohne Weiteres; die Vorinstanz hat im Detail begründet, weshalb sie dem Beklagten ab dem 1. März 2024 ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat (vgl. E. 4.1.2 Abs. 1 unten). Die Vorinstanz hat weiter (zutreffend) erwogen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 265 E. 7) für die Berechnung des Bar- und Betreuungsunterhalts von minderjährigen Kindern nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung vorzugehen sei.