3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt (u.a.) die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie sich auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2 und 5A_685/2023 vom 6. März 2024 E. 3.1, mit zahlreichen Hinweisen).