vgl. auch BGE 147 III 301 und Urteil des Bundesgerichts 5A_147/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 1.2.1 zur Interdependenz von Kinder- und Ehegattenunterhalt). Anzumerken ist, dass nach Ablauf der Berufungs- und Berufungsantwortfrist auch im Bereich der Kinderbelange nur noch echte (nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstandene) Neuerungen vorgebracht werden können. Aber auch diese Möglichkeit fällt dahin, sobald der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 und 2.2.6, 143 III 272 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_828/2023 vom 18. April 2024 E. 3; zu deren Beginn vgl.