2.2. Mit Berufungsantwort vom 20. Juni 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung. Zudem beantragte sie vom Beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 2.3. Mit unaufgefordert erstatteter Stellungnahme vom 5. Juli 2024 hielt der Beklagten an seinen Berufungsbegehren fest. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: