9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'700.00 akonto Güterrecht zu bezahlen." 2. 2.1. Gegen den ihm am 6. Mai 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 15. Mai 2024 fristgerecht Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, mit dem Begehren, es seien die Disp.- Ziff. 4, 5, 6 und 8 aufzuheben. In Disp.-Ziff. 6 seien die Werte gemäss Ausführungen in der Berufung zu übernehmen, Disp.-Ziff. 8 sei ersatzlos auf- -6- zuheben, und die Disp.-Ziff. 4 und 5 seien durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: