b) […] bis mindestens Dezember 2023 […] [Ehegattenunterhalt] von CHF 2'002.00 und danach von CHF 2'461.00 […]" 1.4. Mit Duplik vom 21. Juni 2023 beantragte der Beklagte u.a. (neu), die Anträge 5a und 5b seien abzuweisen, und er sei zu verpflichten, der Klägerin ab 3. Januar 2023 für sie und die Kinder "angemessenen" Unterhalt zu bezahlen. 1.5. Am 6. November 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung mit Parteibefragung statt. -3- 1.6. Mit Eingabe vom 23. November 2023 beantragte die Klägerin u.a. (neu), der Beklagte sei zu folgenden Zahlungen an sie zu verpflichten: