Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.102 (SF.2023.5) Art. 48 Entscheid vom 28. November 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Nadia Flury, Rechtsanwältin, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Markus Läuffer, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Gesuch vom 31. Januar 2023 beantragte die Klägerin beim Gerichts- präsidium Q._____ die Regelung des Getrenntlebens der Parteien (Heirat: 8. Oktober 2015; Trennung: 3. Januar 2023) u.a. mit den Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2023 für die (unter ihre Obhut zu stellenden [Ziff. 3]) Söhne C._____ (geb. tt.mm. 2016) und D._____ (geb. tt.mm. 2018) "angemessenen" Bar- und Betreuungsunterhalt zzgl. Kinderzulagen (Ziff. 5a) und für sie "angemessenen" Ehegattenunterhalt (Ziff. 5b) sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 6'500.00 zzgl. MwSt. (Ziff. 8) zu bezahlen. Zudem sei ab Gesuchseinreichung die Gütertrennung anzuordnen (Ziff. 7). 1.2. Mit Stellungnahme vom 30. März 2023 beantragte der Beklagte u.a., der Antrag 5a sei gutzuheissen und die Anträge 3, 5b, 7 und 8 seien abzuwei- sen. 1.3. Mit Replik vom 23. Mai 2023 beantragte die Klägerin u.a. (neu), der Be- klagte sei zu verpflichten, ihr ab 3. Januar 2023 zu bezahlen: "5. […] a) […] an den Unterhalt der […] Kinder […] bis mindestens Dezember 2023 […] je mindestens CHF 1'551.00 und Betreuungsunterhalt von je mindes- tens CHF 1'301.50 [zzgl. Kinderzulagen] und danach Barunterhaltsbei- träge von je mindestens CHF 1'780.00 und Betreuungsunterhalt von je mindestens CHF 606.50 [zzgl. Kinderzulagen] […] b) […] bis mindestens Dezember 2023 […] [Ehegattenunterhalt] von CHF 2'002.00 und danach von CHF 2'461.00 […]" 1.4. Mit Duplik vom 21. Juni 2023 beantragte der Beklagte u.a. (neu), die An- träge 5a und 5b seien abzuweisen, und er sei zu verpflichten, der Klägerin ab 3. Januar 2023 für sie und die Kinder "angemessenen" Unterhalt zu be- zahlen. 1.5. Am 6. November 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung mit Parteibefragung statt. -3- 1.6. Mit Eingabe vom 23. November 2023 beantragte die Klägerin u.a. (neu), der Beklagte sei zu folgenden Zahlungen an sie zu verpflichten: "4. […] a) […] an den Unterhalt der […] Kinder C._____ […] und D._____ […] ab 03.01.2023 bis mindestens Dezember 2023 jeweils monatlich […]: Januar bis März 2023: Barunterhalt CHF 1'227.55 Betreuungsunterhalt CHF 202.50 April bis September 2023 Barunterhalt CHF 1'200.00 Betreuungsunterhalt CHF 1'301.50 Oktober 2023 Barunterhalt CHF 1'556.15 Betreuungsunterhalt CHF 1'301.50 Ab November 2023 Barunterhalt CHF 1'805.30 Betreuungsunterhalt CHF 546.50 […] die Kinderzulagen ab Januar 2023 […] und die Hälfte der ausseror- dentlichen Kosten […]. b) […] monatlich […] folgende Unterhaltsbeiträge an ihren persönlichen Un- terhalt […]: Januar bis März 2023: CHF 2'455.10 April bis September 2023 CHF 1'300.76 Oktober 2023 CHF 950.30 Ab November 2023 CHF 1'448.60 5. […] 6. […] Prozesskostenvorschuss […] von CHF 7'000.00 zuzüglich MwSt. […]" 1.7. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 beantragte der Beklagte u.a. (neu), er sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: "3. […] vom 3. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 Barunterhalt für die Kin- der C._____ und D._____ von CHF 750.00 je Kind […]. 4. […] ab 1. Januar 2024 Barunterhalt für die Kinder C._____ und D._____ von CHF 945.00 je Kind […]. 5. […] vom 3. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 Betreuungsunterhalt für die Kinder C._____ und D._____ von CHF 195.00 je Kind […]. -4- 6. […] keinen persönlichen (ehelichen) Unterhalt […]." 1.8. Mit Entscheid vom 19. Februar 2024 unterstellte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, die Söhne C._____ und D._____ der alleinigen Obhut der Klägerin (Ziff. 2) und erkannte u.a.: "4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich […] je […] [zzgl. Kinderzulage] zu bezahlen: C._____ - Fr. 1'100.00 3. Januar 2023 bis 31. Januar 2023 (davon Fr. 203.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 525.00 1. Februar 2023 bis 31. März 2023 (davon Fr. 16.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'742.00 1. April 2023 bis 31. Oktober 2023 (davon Fr. 1'126.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'589.00 1. November 2023 bis 29. Februar 2024 (davon Fr. 410.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 2'009.00 ab 1. März 2024 (davon Fr. 438.00 Betreuungsunterhalt) D._____ - Fr. 1'083.00 3. Januar 2023 bis 31. Januar 2023 (davon Fr. 203.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 509.00 1. Februar 2023 bis 31. März 2023 (davon Fr. 16.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'725.00 1. April 2023 bis 31. Oktober 2023 (davon Fr. 1'126.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'572.00 1. November 2023 bis 29. Februar 2024 (davon Fr. 410.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'992.00 ab 1. März 2024 (davon Fr. 438.00 Betreuungsunterhalt) 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin [monatlichen Ehegattenunterhalt wie folgt] zu bezahlen: - Fr. 1'933.00 3. Januar 2023 bis 31. Januar 2023 - Fr. 1'334.00 1. Februar 2023 bis 31. März 2023 - Fr. 228.00 1. April 2023 bis 31. Oktober 2023 - Fr. 375.00 1. November 2023 bis 29. Februar 2024 - Fr. 1'105.00 ab 1. März 2024 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: Gesuchstellerin: - Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) Januar 2023 bis März 2023 Fr. 0.00 April bis Oktober 2023 Fr. 96.00 ab November 2023 Fr. 1'730.00 -5- - Bedarf Januar 2023 Fr. 462.00 Februar bis März 2023 Fr. 33.00 April bis Oktober 2023 Fr. 2'353.00 November 2023 bis Februar 2024 Fr. 2'559.00 ab März 2024 Fr. 2'656.00 Gesuchsgegner: - Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) Januar 2023 Fr. 8'578.00 Februar 2023 bis Februar 2024 Fr. 6'202.00 ab März 2024 Fr. 8'578.00 - Bedarf Januar 2023 Fr. 2'585.00 Februar bis März 2023 Fr. 2'501.00 April bis Oktober 2023 Fr. 2'284.00 November 2023 bis Februar 2024 Fr. 2'300.00 ab März 2024 Fr. 2'418.00 C._____: Kinderzulage Fr. 200.00 - Bedarf Januar 2023 Fr. 160.00 Februar bis März 2023 Fr. 42.00 April bis Oktober 2023 Fr. 704.00 November 2023 bis Februar 2024 Fr. 1'196.00 ab März 2024 Fr. 1'243.00 D._____: Kinderzulage Fr. 200.00 - Bedarf Januar 2023 Fr. 143.00 Februar bis März 2023 Fr. 26.00 April bis Oktober 2023 Fr. 687.00 November 2023 bis Februar 2024 Fr. 1'180.00 ab März 2024 Fr. 1'226.00 7. [Indexierung] 8. Es wird die Gütertrennung per 31. Januar 2023 angeordnet. 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 6'700.00 akonto Güterrecht zu bezahlen." 2. 2.1. Gegen den ihm am 6. Mai 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 15. Mai 2024 fristgerecht Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, mit dem Begehren, es seien die Disp.- Ziff. 4, 5, 6 und 8 aufzuheben. In Disp.-Ziff. 6 seien die Werte gemäss Aus- führungen in der Berufung zu übernehmen, Disp.-Ziff. 8 sei ersatzlos auf- -6- zuheben, und die Disp.-Ziff. 4 und 5 seien durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: "[4.] Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich [zzgl. Kinderzulagen] zu bezahlen: C._____ - Fr. 1'001.00 3. Januar 2023 bis 31. Januar 2023 (davon Fr. 231.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 408.00 1. Februar 2023 bis 31. März 2023 (davon Fr. 17.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'558.00 1. April 2023 bis 31. Oktober 2023 (davon Fr. 1'054.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'145.00 1. November 2023 bis 29. Februar 2024 (davon Fr. 270.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'189.00 ab 1. März 2024 (davon Fr. 319.00 Betreuungsunterhalt) D._____ - Fr. 984.00 3. Januar 2023 bis 31. Januar 2023 (davon Fr. 231.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 391.00 1. Februar 2023 bis 31. März 2023 (davon Fr. 17.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'541.00 1. April 2023 bis 31. Oktober 2023 (davon Fr. 1'054.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'128.00 1. November 2023 bis 29. Februar 2024 (davon Fr. 270.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'172.00 ab 1. März 2024 (davon Fr. 319.00 Betreuungsunterhalt) [5.] Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin [monatlichen Ehegattenunterhalt wie folgt] zu bezahlen: - Fr. 867.00 3. Januar 2023 bis 31. Januar 2023 - Fr. 861.00 1. Februar 2023 bis 31. März 2023 - Fr. 0.00 1. April 2023 bis 31. Oktober 2023 - Fr. 116.00 1. November 2023 bis 29. Februar 2024 - Fr. 54.00 ab 1. März 2024" 2.2. Mit Berufungsantwort vom 20. Juni 2024 beantragte die Klägerin die kos- tenfällige Abweisung der Berufung. Zudem beantragte sie vom Beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 2.3. Mit unaufgefordert erstatteter Stellungnahme vom 5. Juli 2024 hielt der Be- klagten an seinen Berufungsbegehren fest. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermes- sensausübung [REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung {ZPO-Komm.}, 3. Aufl. 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO]) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Ent- scheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen. Ein allfälli- ger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutra- gen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Im Übrigen gilt die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinder- belangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1), wobei Feststel- lungen betreffend den Kindesunterhalt auch beim gleichzeitig zur Diskus- sion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden (Urteile des Bundesgerichts 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2.1, 5A_20/2020 vom 28. August 2020 E. 4.2, 5A_392/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.3.1 und 5A_ 625/2023 vom 7. August 2024 E. 4.2.5; vgl. auch BGE 147 III 301 und Urteil des Bundesgerichts 5A_147/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 1.2.1 zur Interdependenz von Kinder- und Ehegattenunterhalt). Anzumerken ist, dass nach Ablauf der Berufungs- und Berufungsantwortfrist auch im Be- reich der Kinderbelange nur noch echte (nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid entstandene) Neuerungen vorgebracht werden können. Aber auch diese Möglichkeit fällt dahin, sobald der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 und 2.2.6, 143 III 272 E. 2.3.2; Urteil des Bun- desgerichts 5A_828/2023 vom 18. April 2024 E. 3; zu deren Beginn vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 5A_654/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 3.2 und 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 3.1). Im summarischen Eheschutz- verfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundes- gerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). -8- 2. Den strittigen Unterhalt ermittelte die Vorinstanz nach der zweistufigen Me- thode (BGE 147 III 265, 149 III 441) wie folgt (angefochtener Entscheid, E. 5.4 und E. 6; Berechnungstabellen im Anhang des Urteils im Dispositiv): In CHF Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 (03.01.23 – (01.02.23 – (01.04.23 – (01.11.23 – (ab 31.01.23) 31.03.23) 31.10.23) 29.02.24) 01.03.24) Einkommen Beklagter 8'578.00 6'202.00 8'578.00 Klägerin 0.00 96.00 1'730.00 C._____ 200.00 D._____ 200.00 Bedarf (inkl. Steuern; vgl. E. 4.6 unten) Beklagter 2'585.00 (1) 2'501.00 (1) 2'284.00 (1) 2'300.00 (1) 2'418.00 (1) Klägerin 462.00 33.00 2'353.00 (2) 2'559.00 (2) 2'656.00 (2) C._____ 160.00 42.00 704.00 1'196.00 (3) 1'243.00 (3) D._____ 143.00 26.00 687.00 1'180.00 (3) 1'226.00 (3) Überschuss (total) 5'628.00 4'000.00 670.00 1'097.00 3'165.00 Manko Klägerin 462.00 33.00 2'257.00 829.00 926.00 Soweit vorliegend von Relevanz, beinhaltet der jeweilige Bedarf u.a.: (1) Grundbetrag Fr. 1'100.00, Wohnkosten Fr. 346.00 (2) Grundbetrag Fr. 1'350.00 (3) Fremdbetreuungskosten Fr. 475.70 Die Überschüsse wurden den Parteien je zu 1/3 und den Kindern zu je 1/6 zugewiesen: In CHF Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 (03.01.23 – (01.02.23 – (01.04.23 – (01.11.23 – (ab 01.03.24) 31.01.23) 31.03.23) 31.10.23) 29.02.24) Parteien je 1'876.00 1'333.00 223.00 366.00 1'055.00 Kinder je 938.00 667.00 112.00 183.00 527.00 Dies ergab (nach Bereinigung des Betreuungsunterhalts und des Ehegat- tenunterhalts um "Steuern in persönlichem Unterhalt" [vgl. die mit dem Ur- teilsdispositiv versendeten "Bähler-Tabellen") folgende Unterhaltsbeiträge: In CHF Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 (03.01.23 (01.02.23 (01.04.23 (01.11.23 (ab – – 31.03.23) – – 01.03.24) 31.01.23) 31.10.23) 29.02.24) C._____ Betreuungsunterhalt 203.00 (1) 16.00 (2) 1'126.00 (3) 410.00 (4) 438.00 (5) + Barbedarf 160.00 42.00 704.00 1'196.00 1'243.00 + Überschussanteil 938.00 667.00 112.00 183.00 527.00 - Kinderzulage 200.00 Unterhalt (gerundet) 1'100.00 525.00 1'742.00 1'589.00 2'009.00 D._____ Betreuungsunterhalt 203.00 (1) 16.00 (2) 1'126.00 (3) 410.00 (4) 438.00 (5) + Barbedarf 143.00 26.00 687.00 1'180.00 1'226.00 + Überschussanteil 938.00 667.00 112.00 183.00 527.00 - Kinderzulage 200.00 -9- Unterhalt (gerundet) 1'083.00 509.00 1'725.00 1'572.00 1'992.00 Klägerin Überschussanteil 1'876.00 1'333.00 223.00 366.00 1'055.00 Bereinigung Steuern +57 --- +5 +9 +50 Anspruch 1'933.00 1'334.00 228.00 375.00 1'105.00 (1) Manko der Klägerin abzgl. "Steuern in persönlichen Unterhalt" Fr. 57.00; / 2 (gerundet) (2) Manko der Klägerin abzgl. "Steuern in persönlichem Unterhalt" Fr. 0.00; / 2 (gerundet) (3) Manko der Klägerin abzgl. "Steuern in persönlichem Unterhalt" Fr. 5.00; / 2 (gerundet) (4) Manko der Klägerin abzgl. "Steuern in persönlichem Unterhalt" Fr. 9.00; / 2 (gerundet) (5) Manko der Klägerin abzgl. "Steuern in persönlichem Unterhalt" Fr. 50.00; / 2 (gerundet) 3. 3.1. Der Beklagte rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör; die Vorinstanz sei in Bezug auf das ihm angerechnete hypothetische Ein- kommen und bezüglich Ehegattenunterhalt mit dem Verweis auf die mit dem Urteilsdispositiv versendeten Berechnungstabellen ("In Ergänzung und zur Veranschaulichung" [angefochtener Entscheid, E. 6.2]) ihrer Be- gründungspflicht nicht nachgekommen (Berufung, Rzn. 56 und 68). 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt (u.a.) die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie sich auf die entscheid- wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2 und 5A_685/2023 vom 6. März 2024 E. 3.1, mit zahlreichen Hinweisen). Die betroffene Partei muss in die Lage versetzt werden, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- zuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 6.3 und 4A_235/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1 unter Hinw. auf BGE 143 III 65 E. 5.2, 142 III 433 E. 4.3.2 und 141 III 28 E. 3.2.4). 3.3. Der angefochtene Entscheid entspricht den vorstehenden Anforderungen in Bezug auf das dem Beklagten angerechnete hypothetische Einkommen ohne Weiteres; die Vorinstanz hat im Detail begründet, weshalb sie dem Beklagten ab dem 1. März 2024 ein hypothetisches Einkommen angerech- net hat (vgl. E. 4.1.2 Abs. 1 unten). Die Vorinstanz hat weiter (zutreffend) erwogen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 265 E. 7) für die Berechnung des Bar- und Betreuungs- unterhalts von minderjährigen Kindern nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung vorzugehen sei. Hierbei würden zum einen die zur Verfügung stehenden (primär effektiven, allenfalls aber hypothetischen) fi- nanziellen Mittel festgestellt. Zum anderen werde der Bedarf der von der - 10 - Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Schliesslich würden die vorhandenen Ressourcen dahingehend verteilt, dass das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten, welches auch die Steuern umfasse, gedeckt und dann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt werde. Die Verteilung des Überschusses erfolge grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" (angefochtener Entscheid, E. 5.4.2.2). Diese Ausführungen sind zutref- fend. In den einzelnen Phasen wurde dann jeweils zunächst der Unterhalt der beiden Söhne bestimmt, bestehend aus deren Barbedarf abzüglich Ei- genversorgungskapazität (Kinderzulage), einem Anteil am Überschuss (nach dem Kopfprinzip) und dem Betreuungsunterhalt (entsprechend dem der betreuenden Klägerin bei der gegebenen Eigenversorgungskapazität zur Deckung ihres Notbedarfs und ihrer Steuern verbleibenden Fehlbetrag) (angefochtener Entscheid, E. 5.4.3.1 bis E. 5.4.3.5). Anschliessend wurde der persönliche Unterhalt der Klägerin bestimmt, (offensichtlich) bestehend aus ihrem Anteil am Überschuss (angefochtener Entscheid, E. 6). Diese Vorgehensweise wird letztlich in den von der Vorinstanz verwendeten und mit dem Urteilsdispositiv versendeten "Bähler-Tabellen" abgebildet. Zwar sind die einzelnen Schritte der Unterhaltsbestimmung nur erkenn- und nachvollziehbar, wenn die Tabellen anhand der soeben wiedergegebenen Darstellung der grundsätzlichen Vorgehensweise analysiert werden. Dabei müssen zum Verständnis und Nachvollzug des Entscheids die einzelnen Schritte in den Tabellen lokalisiert und nachvollzogen werden. Dies wird dadurch erschwert, dass die Handhabung der Steuern nicht ohne Weiteres verständlich ist. Die Erwägungen der Vorinstanz sind aber letztlich nach- vollziehbar. Wie seine Berufungsschrift zeigt, hat der fachanwaltlich vertre- tene Beklagte sodann auch problemlos erfassen können, welche Überle- gungen die Vorinstanz geleitet haben. Dazu kommt schlussendlich, dass aufgrund der umfassenden Kognition des Obergerichts (Art. 310 ZPO; Ur- teil des Bundesgerichts 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.3) eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin als geheilt gelten könnte (BGE 137 I 197 E. 2.3.2). 4. 4.1. 4.1.1. Für den Beklagten ermittelte die Vorinstanz in den Phasen 2 bis 4 (1. Feb- ruar 2023 bis 29. Februar 2024) ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'202.00 (E. 2 oben). Dieses setze sich aus dem Lohn von Fr. 4'393.85, den sich der Beklagte bei der E._____ AG auszahle, und dem Gewinn der AG (Fr. 1'808.45 [Fr. 7'233.81 / 4]) zusammen. Laut Erfolgsrechnung be- schlage der Gewinn zwar die Periode vom 19. Dezember 2022 (Grün- dungsdatum) bis 31. Mai 2023. Da die Geschäftsräumlichkeiten aber erst per 1. Februar 2023 bezogen worden seien und die erste Lohnzahlung an den Beklagten im Februar 2023 erfolgt sei, sei von einer Aufnahme der - 11 - Geschäftstätigkeit per 1. Februar 2023 und folglich von der Erwirtschaftung des ausgewiesenen Gewinns innert vier Monaten auszugehen. Der Beklagte will den (unstrittig ihm als Einkommen anzurechnenden) Ge- winn der E._____ AG (Fr. 7'233.81) auf fünf Monate verteilen. Er habe noch während der Kündigungsfrist "Vorbereitungsarbeiten" im Hinblick auf seine neue Geschäftstätigkeit bei der E._____ AG erledigt, so seien etwa Versicherungsprämien ab der Gründung am 19. Dezember 2022 geschul- det oder die Gründungskosten seien bereits angefallen, im Weiteren sei vermutlich bereits vor dem 1. Februar 2023 Material eingekauft worden. Auf einen Monat entfielen vom Gewinn damit brutto Fr. 1'334.80. Davon seien 13 % Sozialbeiträge abzuziehen, sodass netto Fr. 1'161.30 verblieben. Da- mit sei von einem Einkommen von Fr. 5'555.15 (Fr. 4'393.85 [Lohn] + Fr. 1'161.30 [Gewinn]) auszugehen (Berufung, S. 10 f.). Die Klägerin entgegnet, die Behauptungen des Beklagten seien nicht be- legt. Sozialbeiträge seien vom als Dividenden ausbezahlten Gewinn keine abzuziehen (Berufungsantwort, S. 7 f.). In seiner Stellungnahme vom 5. April 2024 erklärt sich der Beklagte damit einverstanden, dass anstelle von 13 % Sozialversicherungsbeiträgen die Verrechnungssteuer (35 %) abgezogen werden könne. In familienrechtli- chen Verfahren sei es "falsch", "brutto statt netto" zu rechnen (S. 4, Rz. 10). Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beklagte resp. die E._____ AG die Geschäftstätigkeit erst per 1. Februar 2023 aufgenommen habe und ist deshalb von der Erwirtschaftung des im Zwischenabschluss per 31. Mai 2023 (Beilage 1 zur Eingabe des Beklagten vom 7. August 2023) ab dem Gründungsdatum (19. Dezember 2022; Handelsregisterauszug [Beilage 5 zur Stellungnahme des Beklagten vom 30. März 2023]) ausgewiesenen Gewinns (Fr. 7'223.81) innert vier (und nicht fünf) Monaten ausgegangen. Der Beklagte bestreitet nicht (und es ist auch dokumentiert; Beilage 6 zur Stellungnahme des Beklagten vom 30. März 2023 [Mietvertrag für gewerbliche Räume] vom 18. Januar 2023, S. 5), dass die E._____ AG ihre Geschäftsräumlichkeiten in R._____ erst per 1. Februar 2023 bezogen hat und dass dem Beklagten erstmals im Februar 2023 ein Lohn ausbezahlt wurde (Sammelbeilage 7 zur Stellungnahme des Beklagten vom 30. März 2023 [Lohnabrechnung Februar 2023]). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, dass der im Zwischenabschluss per 31. Mai 2023 deklarierte Gewinn im Zeitraum ab 1. Februar 2023 erzielt worden ist, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Dieser Beurteilung vermochte der Beklagte in seiner Berufung auch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Der Beklagte belässt es bei den mit keinerlei Belegen untermauerten Behauptungen, wonach "etwa" Versiche- rungsprämien ab der Gründung am 19. Dezember 2022 geschuldet gewesen oder die Gründungskosten "bereits angefallen" seien, und dass - 12 - "vermutlich" bereits vor dem 1. Februar 2023 Material eingekauft worden sei. Mit der Vorinstanz ist deshalb gestützt auf den eingereichten Zwischenabschluss per 31. Mai 2023 von einem monatlichen Durch- schnittsgewinn der AG von Fr. 1'808.45 auszugehen, welcher dem Beklag- ten unstrittig als Einkommen anzurechnen ist. Entgegen den Ausführungen des Beklagten ist dieser Betrag weder um ir- gendwelche fiktiven Abzüge noch um die Verrechnungssteuer zu kürzen: Gemäss Art. 4 und 5 AHVG werden Sozialversicherungsbeiträge nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 122 V 178 E. 3b S. 179 f.). Gewinn wird in Form von Dividenden aus- bezahlt. Dividenden stellen folglich beitragsfreien Vermögensertrag dar (vgl. Rz. 2011 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2019 [Stand 1. Januar 2024]). Bei der Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende wird von der Aufteilung, welche die Gesellschaft ge- wählt hat, nur dann abgewichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Vorliegend behauptet der Beklagte aber selbst nicht, dass er eine Umqualifikation seiner Dividende in massgebenden Lohn befürchtet; eine solche würde kumulativ einen unangemessen tiefen Lohn und eine im Vergleich zum eingesetzten Kapital unangemessen hohe Dividende voraussetzen (BGE 141 V 634 E. 2). Vom Gewinn des Beklagten aus der E._____ AG sind deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge abzu- ziehen. Die Verrechnungssteuer, welche der Beklagte alternativ für die Er- mittlung seines Einkommens vom Gewinn abziehen möchte, ist eine vom Bund an der Quelle erhobene Steuer auf dem Ertrag des beweglichen Ka- pitalvermögens, insbesondere auch auf die (vorliegend interessierenden) Dividenden (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 ff. des Verrechnungssteuergeset- zes [VStG; SR 642.21]), wobei die Steuer diesfalls 35 % beträgt (Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG). Die steuerbare Leistung wird bei der Auszahlung, Über- weisung, Gutschrift oder Verrechnung um den Steuerbetrag gekürzt (Art. 14 Abs. 1 VStG). Die Verrechnungssteuer bezweckt in erster Linie die Eindämmung der Steuerhinterziehung; die Steuerpflichtigen sollen veran- lasst werden, den für die direkten Steuern zuständigen Behörden die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und Vermögenserträge so- wie das Vermögen, auf dem die steuerbaren Gewinne erzielt wurden, an- zugeben. Die Verrechnungssteuer kann alsdann mittels korrekter Deklara- tion der Erträge und Gewinne in der Steuererklärung zurückgefordert wer- den (vgl. Art. 21 ff. VStG). Da vorliegend davon auszugehen ist, dass sich der Beklagte steuerrechtlich gesetzeskonform verhalten wird, ist er mit sei- nem Einwand, der ihm ausbezahlte Gewinn müsse um die Verrechnungs- steuer von 35 % reduziert werden, nicht zu hören. Dass es ihm geradezu nicht zuzumuten wäre, den Steuerabzug von 35 % bis zu dessen Rücker- stattung vorzufinanzieren, hat der Beklagte nicht behauptet. Was im Lichte des vorstehend Ausgeführten daran "falsch" sein soll, "in familienrechtli- - 13 - chen Verfahren" Dividenden "brutto statt netto" anzurechnen, vermochte der Beklagte nicht zu plausibilieren. Ein Berufungskläger genügt seiner Be- gründungspflicht nicht, wenn er einen angefochtenen Entscheid einfach als "falsch" bezeichnet (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO [DIKE-Komm.], 2. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 311 ZPO). Zusammenfassend ist das vorinstanzlich dem Beklagten in den Phasen 2 bis 4 (1. Februar 2023 bis 29. Februar 2024) angerechnete Monatsnetto- einkommen von Fr. 6'202.00 damit nicht zu beanstanden. 4.1.2. Ab Phase 5 (ab 1. März 2024) rechnete die Vorinstanz dem Beklagten das bei der Delfosse F._____ in der Phase 1 (3. bis 31. Januar 2023) noch effektiv erzielte (und entsprechend veranschlagte) Nettoeinkommen von Fr. 8'578.00 hypothetisch an. Er habe sich im Februar 2023 "selbständig" gemacht und dabei auf einen Teil seines Einkommens verzichtet. Gegen- über seinen Kindern sei er verpflichtet, seine Erwerbskraft vollständig aus- zuschöpfen. Zudem habe er ausgesagt, dass er sich von der eigenen Firma den vorher erzielten Lohn wieder auszahlen möchte. Die Erfolgsrechnung zeige, dass die E._____ AG bereits in den ersten Monaten der Geschäftstätigkeit einen Gewinn von Fr. 7'233.81 erzielt habe. Daher scheine es realistisch und zumutbar, dass der Beklagte nach einer Über- gangsfrist von drei Monaten nach der Verhandlung wieder das frühere Lohnniveau erreiche. Der Beklagte bestreitet einen einseitigen Einkommensverzicht. Der Gang in die wirtschaftliche Selbständigkeit sei mit der Klägerin abgesprochen ge- wesen. Er gehe zwar davon aus, dass er sein altes Lohnniveau wieder er- reiche, aber nicht schon nach 13 Monaten. Es sei von mindestens drei Jah- ren auszugehen. Es fehle die reale Möglichkeit einer Einkommenssteige- rung, weshalb weiterhin von einem Einkommen von Fr. 5'555.15 (vgl. E. 4.1.1 Abs. 2 oben) auszugehen sei (Berufung, S. 16 ff.). Die Klägerin wendet ein, weder die Kündigung noch der Gang in die wirt- schaftliche Selbständigkeit habe der Beklagte mit ihr abgesprochen. Da er seine (provisorische) Jahresrechnung 2023 nicht eingereicht habe, sei da- von auszugehen, dass er sein früheres Einkommensniveau bereits wieder erreicht habe (Berufungsantwort, S. 15). Geht es um die Festsetzung von Unterhalt, obliegt es gestützt auf Art. 8 ZGB grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirt- schaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Weil aber gewisse Infor- mationen über das tatsächliche oder hypothetische Leistungsvermögen ei- ner Person nur für diese greifbar sind, trifft den nach dieser allgemeinen Regel bei (wie vorliegend) der erstmaligen Festsetzung nicht beweisbelas- teten Unterhaltsverpflichteten eine Behauptungs- und Substantiierungsob- - 14 - liegenheit, wenn er bestreitet, ein strittiges Einkommen tatsächlich erzielen zu können resp. zu erzielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1). In einer solchen Situation befindet sich der Unterhaltsgläubiger in Beweisnot. Die Überwindung der Beweisnot er- folgt dabei nicht durch die Umkehr der Beweislast, sondern durch die Mit- wirkungspflicht des Unterhaltsschuldners (JUNGO, Die Beweislast [Art. 8 ZGB], Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 295, 299). Er ist verpflichtet, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts in zumutbarer Weise mitzuwirken. Die Untersuchungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (vgl. RÜE- TSCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BK-ZPO], 2012, N. 5 zu Art. 164 ZPO). Auch bei Geltung der Erfor- schungsmaxime (E. 1 oben) obliegt es sodann den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3). Der Beklagte war in der Lage, in den ersten vier Monaten der Geschäftstä- tigkeit (vom 1. Februar 2023 bis 31. Mai 2023) mit der E._____ AG einen monatlichen Gewinn von Fr. 1'808.45 zu erzielen (E. 4.1.1 oben). Weder mit seiner Berufung vom 15. Mai 2024 (mit welcher er entsprechende Behauptungen aufgestellt hat) noch mit seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 hat der Beklagte den (provisorischen) Jahresabschluss 2023 (oder einen Zwischenabschluss aus dem Jahre 2024) und aktuelle Lohn- unterlagen eingereicht, um seine Behauptung, wonach er entgegen der Vorinstanz nicht in der Lage sein soll, seit dem 1. März 2024 monatlich netto Fr. 8'578.00 zu verdienen ("Möglichkeit"), zu belegen. Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beklagten dieses von ihm selbst als grundsätzlich erzielbar bezeichnete Einkommen ("Zu- mutbarkeit") ab dem 1. März 2024 hypothetisch angerechnet hat. Die Frage, ob der Beklagte "einseitig" auf Einkommen verzichtet hat, muss nicht vertieft werden, da eine Schädigungsabsicht des Beklagten und damit eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.129 vom 26. Februar 2024 E. 6.1.3 unter Hinw. auf BGE 143 III 233 E. 3.4 sowie das Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1) nicht zur Debatte steht. Jedenfalls aber hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass im Verhältnis zu unmündigen Kindern besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der eigenen Erwerbskraft zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_625/2023 vom 7. August 2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen) und hat deshalb die Übergangsfrist nicht übermässig lang bemessen. 4.2. Ab Phase 4 (ab 1. November 2023) rechnete die Vorinstanz der Klägerin ein Einkommen an. Sie arbeite ab dann für die G._____ AG zu einem Bruttostundenlohn von Fr. 24.13 und bei H._____ für Fr. 24.10 brutto pro Stunde. Gestützt auf das Schulstufenmodell (50 %-Pensum) resultiere ein durchschnittlicher Bruttolohn von Fr. 1'982.80 ([Fr. 24.13 * 5 * 47 + - 15 - Fr. 24.10 * 16 * 47] /12) pro Monat resp. "abzüglich der Sozialabgaben" (13 %) ein Nettolohn von Fr. 1'725.00. Da aber die Klägerin selbst von netto Fr. 1'730.00 ausgehe, sei ihr dieses Einkommen anzurechnen. Der Beklagte bringt vor, die Klägerin arbeite bei H._____ monatlich 17 (nicht nur 16) Stunden, was (bei 10 % Sozialbeiträgen gemäss Klägerin) einen monatlichen Nettolohn von Fr. 1'869.50 ergebe. Die Klägerin habe sich darüber auszuweisen, ob ihr Einkommen seit der Verhandlung gleich- geblieben sei (Berufung, S. 14). Mit Berufungsantwort (S. 12) hat die Klägerin belegt, dass sie von Novem- ber 2023 bis Mai 2024 im Monatsdurchschnitt netto Fr. 1'628.27 (exkl. Kin- derzulagen) verdient hat. Ein höheres Einkommen als Fr. 1'730.00 – so die Klägerin – könne darum nicht berücksichtigt werden. Diesen mit den Beru- fungsantwortbeilagen 2 (Lohnabrechnungen) dokumentierten Ausführun- gen widersprach der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 (S. 5) zurecht nicht mehr, insbesondere hat er nicht behauptet, die Klägerin hätte nicht das von ihr geforderte 50 %-Pensum verrichtet. 4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Beklagten einen Grundbetrag von Fr. 1'100.00. Dass er allein in einer eigenen Wohnung lebe, sei nicht glaubhaft. Der Beklagte bezeichne das Haus – in welchem er mit seinen Eltern und der Familie seines Bruders lebe – als Zweifamilienhaus, im Erd- geschoss habe es eine 4.5-Zimmer Wohnung, in welcher die Familie seines Bruders wohne. Im Obergeschoss habe er eine 5.5-Zimmer Wohnung und im Untergeschoss habe es ein Studio, welches als eine Art Wohnzimmer verwendet werde, wo die gesamte Familie jeweils zusammensitzen würde. Bei diesen Ausführungen bleibe unklar, wo seine Eltern wohnten. Es sei davon auszugehen, dass sich diese mit ihm die 5.5-Zimmer Wohnung im Obergeschoss teilten und nicht im gemeinschaftlich genützten Wohnzim- mer im Untergeschoss wohnten (angefochtener Entscheid, E. 5.4.3.1.3, S. 22 f.). Der Beklagte beharrt auf einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00. Er und seine Eltern führten getrennte Haushalte. Im Haus wohnten die Familie seines Bruders (Erdgeschoss), er (Obergeschoss) und seine Eltern (Einliegerwoh- nung; laut Mietvertrag eine 2.5-Zimmerwohnung [Beilage 11 zur Stellung- nahme des Beklagten]). Die Eltern hätten ein eigenes Bad, eine eigene Kü- che und ein eigenes Schlafzimmer (Berufung, S. 7 f.). Seine vorstehende Behauptung, die er mit einem Grundrissplan oder Fotos ohne Weiteres hätte dokumentieren können und müssen (vgl. E. 4.1.2 Abs. 4 oben), hat der Beklagte durch nichts belegt. Bleiben prozessrele- vante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweis- - 16 - last trägt (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). An der erstinstanzlichen Ver- handlung hatte der Beklagte ausgeführt, dass die Einliegerwohnung von den Hausbewohnern als "gemeinsames Wohnzimmer" genutzt werde (act. 136), und von einer dritten Küche war nie die Rede. Mit der Vorinstanz und der Klägerin (Berufungsantwort, S. 15) ist deshalb davon auszugehen, dass es in der Liegenschaft des Beklagten nur zwei Wohnungen (eine 5.5- und eine 4.5-Zimmerwohnung) und eine (als gemeinsames Wohnzimmer genutzte) Einliegerwohnung gibt, was die Annahme aufdrängt, dass sich das Schlafzimmer der Eltern in der 5.5-Zimmer-Wohnung des Beklagten befindet und diese die Küche des Beklagten mitbenutzen. Bei dieser Wohn- situation kann nicht von einem getrennten resp. eigenständigen Haushalt des Beklagten ausgegangen werden. Der Vorinstanz ist damit weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO) vorzuwerfen. Es hat bei einem Grundbetrag des Beklagten von Fr. 1'100.00 (für einen alleinstehenden Schuldner in Hausgemein- schaft mit erwachsenen Personen) sein Bewenden. 4.3.2. Zu den Wohnkosten des Beklagten (Fr. 346.00) erwog die Vorinstanz: Mo- natlich fielen Hypothekarzinsen von Fr. 1'650.15 an. Für den durchschnitt- lichen Unterhaltsaufwand sei hilfsweise von 20 % des Eigenmietwerts (Fr. 11'454.00) resp. Fr. 190.90 pro Monat auszugehen. Von den monatli- chen Kosten (Fr. 1'841.05) sei der Mietzins der Eltern (Fr. 1'150.00) abzu- ziehen. Es verblieben Fr. 691.05, welche sich der Beklagte hälftig mit sei- nem Bruder teile (angefochtener Entscheid, E. 5.4.3.1.3, S. 23). Der Beklagte wendet ein, das Haus gehöre ihm und seinem Bruder je hälf- tig. Deshalb teilten sie sich die Liegenschaftskosten und liessen sie sich die Mietzinseinnahmen der Eltern je hälftig anrechnen. Gegenüber der Hypo- thekarbank seien sie Solidarschuldner. Steuerlich bedeute dies, dass er bloss die Hälfte der Liegenschaft versteuere. Der Eigenmietwert von Fr. 11'454.00 erfasse nur die Hälfte der Liegenschaft. Dies bedeute, dass Fr. 381.80 (2x Fr. 190.90) für die Liegenschaftskosten einzusetzen seien. Damit beliefen sich seine Wohnkosten auf Fr. 441.00 ([Fr. 1'650.15 + Fr. 381.80 abzgl. Fr. 1'150.00] / 2). Die Klägerin kontert, der Beklagte belege nicht, dass es sich bei den Fr. 11'454.00 lediglich um den halben Eigenmietwert handle. Dazu komme, dass er mit seiner 5.5-Zimmerwohnung wohl mehr als die halbe Liegen- schaft nutze und dass in seiner Wohnung auch seine Eltern lebten, wodurch seine Wohnung weit mehr Nebenkosten verursache als die 4.5- Zimmerwohnung seines Bruders (Berufungsantwort, S. 5). Für die Festsetzung der durchschnittlichen Unterhaltskosten von Wohnei- gentum (Nebenkosten) werden in der Praxis unterschiedliche Ansätze ver- - 17 - wendet. So lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung es zu, dass ein konkreter Nachweis der Nebenkosten von Liegenschaften verlangt wird. Gleichzeitig hat das Bundesgericht wiederholt nicht beanstandet, wenn Ge- richte für die Nebenkosten eine Pauschale von 1 % des Verkehrswerts oder 20 % des Eigenmietwertes des von einem Ehegatten bewohnten Einfami- lienhauses eingesetzt haben (Urteile des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1 und 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3; vgl. auch den Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts ZSU.2023.114 vom 24. Januar 2024 E. 9.2.4). Der Beklagte und sein Bruder haben die Liegenschaft an der […] in S._____ ("Zweifamilienhaus und Garage") je hälftig zu Miteigentum erworben (Berufungsbeilage 3 [Kaufvertrag vom 11. November 2011]). Der Eigenmietwert ist von den Miteigentümern im Umfang ihres Anteils an der Liegenschaft zu versteuern (Urteil des Bundesgerichts 2C_427/2014 vom 13. April 2015). Gleiches gilt für die Einkünfte aus Vermietung, Verpach- tung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung der Liegenschaft (Urteil des Bundesgerichts 2A.508/2001 vom 26. Juni 2002). Massgebend ist die sa- chenrechtliche Quote gemäss Grundbucheintrag. Bei hälftigem Miteigen- tum haben die Miteigentümer folglich je die Hälfte des Eigenmietwerts bzw. der Einkünfte als Einkommen zu versteuern (vgl. dazu St.Galler Steuer- buch StB 34 Nr. 2, Ziff. 3.1). Vor diesem Hintergrund erscheint es als glaub- haft, dass der in den Details zur Steuerveranlagung 2020 des Beklagten (Replikbeilage 4) aufgeführte Eigenmietwert von Fr. 11'454.00 entgegen den Spekulationen der Klägerin lediglich dem hälftigen Eigenmietwert der Liegenschaft entspricht, auch wenn der Beklagte (was die Klägerin bemän- gelt) keine weiteren Belege dazu eingereicht hat. Dass die Vorinstanz die Unterhaltskosten des Beklagten mit 20 % des Eigenmietwerts berücksich- tigt hat, blieb unbestritten. Der Beklagte verlangt insofern zu Recht, dass bei der Berechnung der von ihm (und seinem Bruder je) hälftig zu tragen- den Gesamtwohnkosten der gestützt auf seinen Eigenmietwertanteil ermit- telte Unterhaltsaufwand zu verdoppeln ist, so dass für ihn die geltend ge- machten (anteiligen) Wohnkosten von gerundet Fr. 441.00 (Hypothekar- zins Fr. 1'650.15 + Unterhaltsaufwand Fr. 381.80 [= 2x {Fr. 11'454.00 Ei- genmietwert x 0.2 / 12 Monate}] abzgl. Mietzinsertrag Eltern Fr. 1'150.00; Total von Fr. 881.95 dividiert durch 2 [hälftiger Anteil]) resultieren. Was die Klägerin mit dem Einwand, die Wohnung des Beklagten verursache höhere Nebenkosten als diejenige seines Bruders, zu ihren Gunsten geltend ma- chen will, ist nicht nachvollziehbar. 4.3.3. Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten (inkl. Steuern) er- höht sich damit in allen Phasen um je Fr. 95.00 (Fr. 441.00 – Fr. 346.00) auf Fr. 2'680.00 in Phase 1 (3. bis 31. Januar 2023), Fr. 2'596.00 in Phase 2 (1. Februar 2023 bis 31. März 2023), Fr. 2'379.00 in Phase 3 (1. April - 18 - 2023 bis 31. Oktober 2023), Fr. 2'395.00 in Phase 4 (1. November 2023 bis 29. Februar 2024) und Fr. 2'513.00 in Phase 5 (ab 1. März 2024). 4.4. 4.4.1. Ab Phase 3 veranschlagte die Vorinstanz im Bedarf der Klägerin einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 (angefochtener Entscheid, E. 5.4.3.3.3). Der Beklagte macht zurecht geltend, dass der Klägerin lediglich ein Grund- betrag von Fr. 1'200.00 zusteht. Zwar hat das Bundesgericht im Ur- teil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 (E. 5.2; nicht publ. in BGE 147 III 457) den dortigen Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass das Kantons- gericht gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. No- vember 2020 (= BGE 147 III 265) (E. 7.2) seinem neu zu fällenden Ent- scheid die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge werde zu- grunde legen müssen. Allerdings ergibt sich aus diesem Entscheid nicht, dass diese Richtlinien anstelle allfälliger Richtlinien des Kantons St. Gallen für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gene- rell zwingend anzuwenden wären. Entgegen der Klägerin schreibt dies auch BGE 147 III 264 E. 7.2 nicht "klar" vor (vgl. Berufungsantwort, S. 10). Dies liesse sich auch nicht begründen, stellen doch nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung diese Richtlinien kein objektives Recht dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.127/2003 vom 4. Juli 2003 E. 3). Die Richtlinien sind denn auch von verschiedenen kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörden modifiziert worden (BÜHLER, in: BK-ZPO, a.a.O., N. 119 zu Art. 117 ZPO). So bestehen im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7). Die in den schweizerischen (anders als in den aargauischen) Richtlinien vorge- nommene Differenzierung beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'200.00) einerseits und einem alleinerziehenden Schuldner (Fr. 1'350.00) anderseits wird dort nicht begründet und ist im Gefüge der Grundbeträge auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht verständ- lich, wieso der Grundbetrag eines alleinerziehenden Ehegatten (Fr. 1'350.00) 80 % des Grundbetrags "eines Ehepaares, von zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen oder eines Paares mit Kindern" von Fr. 1'700.00 betragen soll (vgl. dazu anstelle vieler: Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts ZVE.2021.43 vom 25. Januar 2022 E. 8.1.3.1; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.124 vom 26. September 2022 E. 9.1.1). Es ist zudem festzuhalten, dass ge- mäss den Richtlinien den Kindern ein eigener Grundbetrag zur Deckung ihres Bedarfs zusteht und nicht ersichtlich ist, welcher Bedarf beim Eltern- - 19 - teil zusätzlich anfallen soll, der nicht durch den Grundbetrag der Kinder ge- deckt wäre. 4.4.2. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin (inkl. Steuern) redu- ziert sich damit ab Phase 3 je um Fr. 150.00 auf Fr. 2'203.00 in Phase 3 (1. April 2023 bis 31. Oktober 2023), Fr. 2'409.00 in Phase 4 (1. November 2023 bis 29. Februar 2024) und Fr. 2'506.00 in Phase 5 (ab 1. März 2024). 4.5. 4.5.1. Zum Bedarf der Kinder gehören auch Fremdbetreuungskosten (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Vorinstanz erwog, die Klägerin sei ab Phase 4 (ab 1. November 2023) wegen ihrer Arbeitstätigkeit auf eine Fremdbetreuung angewiesen. Hoch- gerechnet sei von einem monatlichen Betrag für die Fremdbetreuung von Fr. 951.40 für beide Kinder bzw. Fr. 475.70 pro Kind auszugehen (ange- fochtener Entscheid, E. 5.4.3.4.4 f., E. 5.4.3.5.4 f.). Der Beklagte will höhere Fremdbetreuungskosten als Fr. 300.00 pro Kind nur anerkennen, wenn solche belegt sind; der Hinweis auf die Betreuungs- vereinbarungen vom 19. Oktober 2023 der Tagesstruktur der Schule T._____ sowie deren Tarifreglement seien ungenügend (Berufung, S. 14 f.). Die Klägerin wendet ein, die erste Rechnung für die Tagesstrukturen da- tiere vom 7. Dezember 2023; daher habe sie an der Verhandlung (6. No- vember 2023) noch keine Rechnung einreichen können. Gemäss den nun vorliegenden Rechnungen (vgl. Berufungsantwortbeilage 3) beliefen sich die Kinderbetreuungskosten im November auf Fr. 1'520.00, im Dezember auf Fr. 1'104.00, im Januar 2024 auf Fr. 1'077.00 und im Februar 2024 auf Fr. 990.00. Dies entspreche einem Monatsdurchschnitt von Fr. 1'172.75. Die vorinstanzlich veranschlagten Fr. 951.40 sind damit – wie die Klägerin zu Recht vorbringt (Berufungsantwort, S. 13) – nicht zu beanstanden. 4.5.2. Damit bleibt es bei den vorinstanzlich für die beiden Söhne ermittelten Be- darfszahlen (vgl. E. 2 oben). 4.6. Soweit es, wie vorliegend, die finanziellen Mittel zulassen (E. 4.8 unten), ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzmi- nimum zu erweitern, welches auch die Steuern umfasst (E. 3.3 oben). Die steuerpflichtige Partei hat aber selbst in Verfahren, die der uneingeschränk- ten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unterliegen, die Höhe der - 20 - Steuerlast zu behaupten und sie trägt hierfür die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 5A_304/2013 vom 1. November 2013 E. 6.2.2 und 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2). Die Vorinstanz erwog, die Steuern beliefen sich "aufgrund der vorliegenden Einkommenszahlen, der gesetzlich vorgesehenen Abzüge und der mut- masslichen Unterhaltszahlungen unter Zuhilfenahme der Berechnungsblät- ter für familienrechtliche Berechnungen von Daniel Bähler und Annette Spycher ("Bähler-Tabellen")" auf folgende Beträge (angefochtener Ent- scheid, S. 23 ff.): In CHF Beklagter Klägerin C._____ D._____ Phase 1 387.00 69.00 33.00 32.00 (03.01.23 – 31.01.23) Phase 2 278.00 0.00 42.00 25.70 (01.02.23 – 31.03.23) Phase 3 61.00 51.00 16.00 16.00 (01.04.23 – 31.10.23) Phase 4 77.00 72.00 34.00 33.00 (01.11.23 – 29.02.24) Phase 5 194.00 169.00 81.00 80.00 (ab 01.03.24) Der Beklagte hat diese Zahlen telquel übernommen (Berufung, Rzn. 19 f., 30 f., 36, 38 f., 43, 46, 48 f., 61 bis 61). Dazu kommt, dass die vorstehen- den Korrekturen (E. 4.3.3 und E. 4.4.2 oben) unter dem Strich ohnehin nur zu sehr geringfügigen Veränderungen der Steuerbetreffnisse führen dürf- ten. Beim Einbezug der Steuern kann nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berech- nung von vornherein ausschliesst (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommen- tar, 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Es hat deshalb bei den vorste- henden Steuern gemäss Vorinstanz sein Bewenden. 4.7. Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe die Sparquote "unterschlagen" (Berufung, S. 7). Diese bestehe aus seinen Beiträgen in die Säule 3 (Fr. 6'825.00 im Jahr 2020, Fr. 6'883.00 im Jahr 2021 und Fr. 6'882.70 im Jahr 2022). Es rechtfertige sich, vom Überschuss je eine Sparquote von Fr. 573.55 (Fr. 6'882.70 / 12) abzuziehen (Berufung, S. 9, 12, 15, 19). Eine nachgewiesene Sparquote ist vor der Verteilung vom Überschuss ab- zuziehen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Auf bisher der Bildung von Ersparnissen dienende Einkommensteile ist aber so weit zurückzugreifen, als damit die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten oder neue Bedarfspo- sitionen zu decken sind resp. so weit eine frühere Sparquote durch ein Min- dereinkommen nach der Trennung kompensiert wird bzw. ein Mehreinkom- men nach der Trennung die trennungsbedingten Mehrkosten nicht über- steigt (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts - 21 - ZSU.2021.46 vom 3. August 2021 E. 5.4.6.3, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Der Einwand des Beklagten betreffend Sparquote ist zwar entgegen der Klägerin (Berufungsantwort, S. 3 f., 6, 9, 14) nicht verspätet (E. 1 oben). Allerdings übersteigen vorliegend die trennungsbedingten Mehrkosten (zu- sätzliche Wohnkosten, Grundbetragsdifferenz, Fremdbetreuungskosten, Berufsauslagen Klägerin; vgl. E. 2 oben resp. E. 4.8.1 unten) die vom Be- klagten geltend gemachte Sparquote (Fr. 573.75) ab April 2023 deutlich, weshalb auch unter Berücksichtigung des Mehreinkommens der Klägerin keine zu berücksichtigende Sparquote mehr verbleibt. In den Monaten Feb- ruar und März 2023 kann ebenfalls keine Sparquote berücksichtigt werden, weil diese durch das Mindereinkommen des Beklagten kompensiert wird. Im Monat Januar 2023 sind aus der Sparquote zwar keine trennungsbedingten Mehrkosten zu decken (vgl. E. 2 oben) und die Sparquote wird auch nicht durch ein Mindereinkommen der Parteien kompensiert (vgl. E. 4.8.1 unten). Von einer Ausklammerung der Sparquote in Höhe von Fr. 573.75 ist für Phase 1 (3. bis 31. Januar 2023) jedoch ebenfalls abzusehen, da sich dadurch (unter Berücksichtigung des Kopfprinzips; vgl. E. 4.8.3 unten) der Unterhaltsanspruch der Kinder (um je Fr. 95.60 pro Kind und Monat) und der Klägerin (um Fr. 191.25 pro Monat) für den beschränkten Zeitraum von unter einem Monat (pro rata temporis) lediglich in einem (im Vergleich zu den gesamten im Streit liegenden Unterhaltsansprüchen) nicht wesentlichen und somit vernachlässigbaren Umfang vermindern würde (vgl. E. 4.9 unten). 4.8. 4.8.1. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen (E. 4.3.3 und E. 4.4.2 oben) resultieren folgende Überschüsse: In CHF Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 (03.01.23 – (01.02.23 – (01.04.23 – (01.11.23 – (ab 31.01.23) 31.03.23) 31.10.23) 29.02.24) 01.03.24) Einkommen Beklagter 8'578.00 6'202.00 8'578.00 Klägerin 0.00 96.00 1'730.00 C._____ 200.00 D._____ 200.00 Bedarf Beklagter 2'680.00 2'596.00 2'379.00 2'395.00 2'513.00 Klägerin 462.00 33.00 2'203.00 2'409.00 2'506.00 C._____ 160.00 42.00 704.00 1'196.00 1'243.00 D._____ 143.00 26.00 687.00 1'180.00 1'226.00 Überschuss 5'533.00 3'905.00 725.00 1'152.00 3'220.00 4.8.2. Die von der Vorinstanz vom Manko in Abzug gebrachten "Steuern in persönlichem Unterhalt" (E. 4.6 oben) sind nicht nachvollziehbar und - 22 - werden deshalb nicht berücksichtigt. Folglich entspricht der Betreuungsunterhalt pro Kind dem oben berechneten Manko der Klägerin (E. 4.8.1 oben) und beträgt damit (in CHF): Manko Klägerin 462.00 33.00 2'107.00 679.00 776.00 Betreuungsunterhalt 231.00 16.00 1'054.00 340.00 388.00 pro Kind (gerundet) 4.8.3. Der Beklagte macht geltend, ein Kind könne im Rahmen der Überschuss- verteilung nicht einen Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den "angestammten Standard vor der Trennung der Eltern" überschreite (Berufung, S. 7). Der Beklagte irrt sich: Im Gegensatz zum Unterhalt zwischen Ehegatten ist der Unterhalt von Kin- dern nicht auf den Lebensstandard beschränkt, den sie vor der Trennung hatten, sondern die Kinder müssen an einem insgesamt höheren Lebens- standard der Familie teilhaben können (Urteil des Bundesgerichts 5A_476/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.2.3 unter Hinweis auf BGE 147 III 293 E. 4.4 am Ende sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_994/2022 vom 1. Dezember 2023 E. 5.1). Die Überschüsse sind grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen. Von diesem Grundsatz kann bzw. muss das Gericht aufgrund der besonderen Konstellation des zu beurteilenden Falles abweichen. Un- abhängig davon, ob der Grundsatz zur Anwendung gebracht oder hiervon abgewichen wird, hat das Gericht seinen diesbezüglichen Entscheid zwin- gend zu begründen, wobei es aber in erster Linie an den Parteien liegt, solche Gründe vorzubringen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Bei Kindern soll unabhängig vom gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen eine Limitierung des rechnerischen Überschus- santeils des Kindes möglich sein (vgl. zum Ganzen: ALTHAUS/METTLER, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in: FamPra 4/2023 S. 873 ff., S. 889 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Bei einer Verteilung der Überschüsse (E. 4.8.1 oben) nach dem Prinzip von kleinen und grossen Köpfen (Parteien je 1/3, Kinder je 1/6) ergibt sich fol- gendes Bild: In CHF Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 (03.01.23 – (01.02.23 – (01.04.23 – (01.11.23 – (ab 01.03.24) 31.01.23) 31.03.23) 31.10.23) 29.02.24) Überschuss 5'533.00 3'905.00 725.00 1'152.00 3'220.00 Parteien je 1'844.00 1'302.00 242.00 384.00 1'073.00 Kinder je 922.00 651.00 121.00 192.00 537.00 Vorliegend vermochte der Beklagte nicht glaubhaft zu machen, dass der jeweilige Überschussanteil der Söhne aus erzieherischen oder anderen Gründen auf einen tieferen Überschussanteil limitiert werden müsste. - 23 - 4.8.4. Dies ergibt folgende Unterhaltsbeiträge (gerundet): In CHF Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 (03.01.23 (01.02.23 (01.04.23 (01.11.23 (ab – – – – 01.03.24) 31.01.23) 31.03.23) 31.10.23) 29.02.24) C._____ Betreuungsunterhalt 231.00 16.00 1'054.00 340.00 388.00 + Barbedarf 160.00 42.00 704.00 1'196.00 1'243.00 + Überschussanteil 922.00 651.00 121.00 192.00 537.00 - Kinderzulage 200.00 Unterhalt (gerundet) 1'110.00 510.00 1'680.00 1'530.00 1'970.00 D._____ Betreuungsunterhalt 231.00 16.00 1'054.00 340.00 388.00 + Barbedarf 143.00 26.00 687.00 1'180.00 1'226.00 + Überschussanteil 922.00 651.00 121.00 192.00 537.00 - Kinderzulage 200.00 Unterhalt (gerundet) 1'100.00 490.00 1'660.00 1'510.00 1'950.00 Klägerin Überschussanteil 1'844.00 1'302.00 242.00 384.00 1'073.00 Anspruch (gerundet) 1'840.00 1'300.00 240.00 380.00 1'070.00 4.9. Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass für die Klägerin bis und mit Phase 2 (d.h. bis 31. März 2023) nur leicht tiefere Unterhaltsbeiträge als gemäss Vorinstanz resultieren. Für die Kinder resultieren in Phase 1 (Januar 2023) geringfügig höhere und ab Phase 2 ebenfalls nur leicht tiefere Unterhaltsbeiträge als gemäss angefochtenem Entscheid. Die Festsetzung des geschuldeten Unterhalts entzieht sich letztlich einer exakten mathematischen Berechnung. Das liegt daran, dass schon die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge ihrerseits gerundete oder ge- schätzte Teilbeträge enthalten und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis von letztlich angenommen Zahlen kein genaues Ergebnis lie- fern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_615/2009 vom 20. Januar 2010 E. 6.3 und 6.5). Eine Korrektur des angefochtenen Urteils bezüglich Kinderunterhalt generell und bezüglich Ehegattenunterhalt in den Phasen 1 und 2 (d.h. bis 31. März 2023) ist somit bei den gegebenen, vor dem Hintergrund des phasenweise erheblichen Überschusses und der guten wirtschaftlichen Verhältnisse, geringen Abweichungen nicht angezeigt. Der für die Klägerin ab Phase 3 (d.h. ab 1. April 2023) ermittelte Ehegattenun- terhalt übersteigt die Beträge gemäss Vorinstanz (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklagten im Unterhaltspunkt. 4.10. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 7 die vom Beklagten zu bezahlenden Alimente indexiert. Diese Bestimmung ist zwar in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz ist jedoch für zukünftige Fälle darauf hinzuweisen, dass eine Indexierung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf die scheidungsrechtliche Bestimmung in Art. 128 ZPO in Eheschutz- - 24 - und Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Schei- dungsverfahrens für alle Arten von Unterhaltsbeiträgen weder üblich noch angebracht ist (DOLDER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 4 N. 44). Entsprechend der Rechtsnatur dieser Verfahren als vorläu- fige Anordnungen werden die Unterhaltsbeiträge nicht auf längere Sicht festgelegt, und sie sind bei veränderten Verhältnissen jederzeit abänder- bar. 4.11. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 6 ihres Entscheids angegeben, von welchem Einkommen und von welchem monatlichen Notbedarf der Par- teien und der Kinder sie bei der Unterhaltsbestimmung ausgegangen ist. Während Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO die Angaben zum Einkommen vor- schreibt, ist die Angabe des monatlichen Notbedarfs gesetzlich nicht vor- gesehen. Der Einfachheit halber und weil diese Angaben den Erwägungen dieses Urteils entnommen werden können, ist auf die Angaben des monat- lichen Notbedarfs im Urteilsdispositiv zu verzichten. 5. 5.1. Die Vorinstanz ordnete per 31. Januar 2023 (Klageeinreichung) die Güter- trennung an. Die Klägerin habe bei der Heirat über keinerlei Vermögen ver- fügt und sei während der Ehe nicht erwerbstätig gewesen. Die im Entwurf des Ehevertrags vorgesehene Gütertrennung per Heirat (8. Oktober 2015) wäre für sie insofern von Nachteil gewesen. Selbst wenn die Gütertrennung bereits während der Ehe ein Thema gewesen sein sollte, sei der Entwurf für den Ehevertrag vom 11. Januar 2023 erst nach der Trennung aufgesetzt worden. Dass der Beklagte mehrmals an die Klägerin "herangetreten" sei, um sie zur Unterzeichnung des Ehevertrags "aufzufordern", lasse vermu- ten, dass er ihren güterrechtlichen Anspruch habe schmälern wollen und ihre wirtschaftlichen Interessen gefährdet seien. Es sei nicht davon auszu- gehen, dass die Parteien noch vernünftig miteinander wirtschaften könnten. Entgegen dem Beklagten stelle sein Wunsch nach rückwirkender Einfüh- rung der Gütertrennung per Eheschliessung das ordentliche Funktionieren der Errungenschaftsbeteiligung in Frage. Zudem bestehe infolge der für beide Parteien dauerhaften Aufhebung des gemeinsamen Haushalts kein hinreichender Grund mehr, die enge wirtschaftliche Verflechtung des or- dentlichen Güterstandes gegen den Willen der Klägerin aufrechtzuhalten. Daher erscheine in einer Gesamtbetrachtung die Anordnung der Gütertren- nung als gerechtfertigt. Der Beklagte wehrt sich gegen die Gütertrennung. Die wirtschaftlichen In- teressen der Klägerin seien nicht gefährdet. Sie habe nicht geltend ge- macht, er habe finanzielle Dispositionen getroffen. Den Ehevertrag habe sie nicht unterzeichnet. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz als Zeitpunkt der Gütertrennung den 31. Januar 2023 gewählt - 25 - habe; die Parteien hätten sich am 3. Januar 2023 getrennt. Die Vorinstanz habe "bewusst" den für ihn ungünstigsten Zeitpunkt (Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Delfosse F._____ mit der Folge eines Min- dereinkommens von Fr. 2'376.00) gewählt (Berufung, S. 21 f.). 5.2. Auf Antrag eines Ehegatten und wenn die Aufhebung des Zusammenle- bens begründet ist, kann das Gericht die Gütertrennung anordnen. Der an- tragstellende Ehegatte muss glaubhaft machen, dass Umstände vorliegen, die diese Massnahme rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), wobei das Gericht diesbezüglich über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (BGE 116 II 21 E. 4). Zwar muss eine konkrete Gefährdung (Urteil des Bun- desgerichts 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2) der wirtschaftlichen In- teressen im Vordergrund stehen und reicht es für die Anordnung der Gü- tertrennung allein nicht aus, dass eine Wiedervereinigung der Ehegatten unwahrscheinlich erscheint. Andere Überlegungen wirtschaftlicher Natur oder gar solche, die mit der Person der Ehegatten zusammenhängen, dür- fen jedoch nicht ausgeschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 116 II 21 E. 4). Im Eheschutz- resp. vorsorglichen Massnahmeverfah- ren kann die Gütertrennung nur auf den Zeitpunkt angeordnet werden, an dem das Begehren eingereicht wurde, eventuell auf einen gemeinsam ver- einbarten Stichtag (vgl. MAIER/VETTERLI, in: Kommentar zum Familienrecht [FamKomm.], Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 50 zu Art. 176 ZGB). 5.3. Der Klägerin ist darin beizupflichten (vgl. Berufungsantwort, S. 19 f.), dass der Umstand, dass der Beklagte unstrittig penetrant eine ehevertragliche Regelung, welche die rückwirkende Anordnung der Gütertrennung per Hei- ratsdatum (8. Oktober 2015) vorsah (vgl. Entwurf des Ehevertrages vom 11. Januar 2023; [Gesuchsbeilage 3]), angestrebt hat, eine Gefährdung ih- rer wirtschaftlichen Interessen nicht nur abstrakt, sondern konkret erschei- nen lässt, insbesondere da sich der Beklagte nun bereits über zwei Instan- zen gegen eine Gütertrennung (erst) ab Gesuchseinreichung (31. Januar 2023) wehrt. Das Verhalten des Beklagten lässt darauf schliessen, dass er die finanziellen Ansprüche der Klägerin schmälern möchte. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Wunsch des Beklagten nach rückwirkender Einführung der Gütertrennung per Eheschliessung das ordentliche Funktionieren der Errungenschaftsbeteiligung in Frage stelle, ist sodann unwidersprochen geblieben. Zudem haben beide Parteien ihre Wiedervereinigung ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist keine fehlerhafte Ermessensausübung darin zu erblicken, wenn die Vorinstanz keinen Grund mehr gesehen hat, die enge wirtschaftliche Verflechtung des ordentlichen Güterstandes gegen den Willen der Klägerin aufrechtzuhalten und dass sie deshalb die Gütertrennung antragsgemäss per Datum der Gesuchseinreichung (vgl. E. 5.2 oben) angeordnet hat. - 26 - 6. Auf das Begehren der Klägerin, ihr sei für das Berufungsverfahren ein Pro- zesskostenvorschuss (Fr. 4'000.00 zzgl. MwSt.) zuzusprechen (Berufungs- antwort, S. 21 f.), ist nicht einzutreten. Die Klägerin als Rechtsmittelbe- klagte kann wegen des Ausschlusses der Anschlussberufung im summari- schen Verfahren (Art. 314 Abs. 2 ZPO) keine Abänderung des erstinstanz- lichen Entscheids zu ihren Gunsten verlangen und damit auch keinen auf veränderte Verhältnisse gestützten, geänderten Antrag in Bezug auf den Prozesskostenvorschuss stellen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Ober- gerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 8.2). Sie hätte einen Prozess- kostenvorschuss beim erstinstanzlichen Eheschutzrichter beantragen müs- sen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.33 / ZSU2023.86 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.1). Ihr eventuelles Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ge- genüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 E. 2.3), d.h. einem Armenrechts- gesuch kann nur entsprochen werden kann, wenn erstellt ist, dass der i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO zivilprozessual bedürftige Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (Urteil des Bun- desgerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1). Dies ist vorliegend – der Beklagte ist unstrittig leistungsfähig (Gesuchsbeilage 3 [Entwurf vom 11. Januar 2023 betreffend Ehevertrag auf Gütertrennung], S. 3; act. 137 f.) – nicht der Fall. 7. Die auf Fr. 2'000.00 festzusetzende (§§ 3 Abs. 1 und 2, 8 und 11 Abs. 1 VKD), obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO) wird ausgangsgemäss dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Beklagte der Klägerin deren zweitinstanzlichen An- waltskosten zu bezahlen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'240.00 festgelegt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [vgl. anstelle vieler den Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 9; § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen- pauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuern). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. - 27 - 2. Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 19. Februar 2024, wird von Amtes wegen auf- gehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkom- men ausgegangen: In CHF Gesuchstellerin (1) Gesuchsgegner (1) C._____/D._____ (2) je Januar 2023 8'578.00 Februar bis 0.00 März 2023 April bis 96.00 6'202.00 Oktober 2023 200.00 November 2023 bis Februar 1'730.00 2024 Ab März 2024 8'578.00 (1) Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) (2) Kinderzulage 3. Auf den Antrag der Klägerin betreffend Prozesskostenvorschuss wird nicht eingetreten. 4. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'240.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- - 28 - deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 28. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess