4.2.2. Aus den Ausführungen in E. 3 hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten für den Beklagten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 22. April 2024 ist deshalb als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.