3.3. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet und folglich – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin – abzuweisen. 4. 4.1. Der Beklagte ersucht mit Eingabe vom 4. Juni 2024 für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. -6- 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).