Unbeachtlich ist, dass die Vorinstanz der Klägerin zudem für Verzugszins zu 5 % auf der Forderung von Fr. 627.25 seit 6. Januar 2023 statt – wie von der Klägerin beantragt – seit 26. Mai 2021 definitive Rechtsöffnung gewährt hat. Verzugszinsen sind für die Ermittlung des Streitwerts nicht hinzuzuzählen und bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 150.00, vollumfänglich dem Beklagten auferlegt hat.