verfahrens war folglich nur die Forderung von Fr. 627.25, wofür die Vorinstanz der Klägerin vollumfänglich definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Da der Beklagte vor Vorinstanz (sinngemäss) um vollständige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs ersuchte, indem er in seiner Stellungnahme vom 13. März 2024 in Zweifel zog, dass sich dieses Gesuch gegen ihn richtete, war er als vollumfänglich unterliegende Partei i.S.v. Art. 106 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren. Unbeachtlich ist, dass die Vorinstanz der Klägerin zudem für Verzugszins zu 5 % auf der Forderung von Fr. 627.25 seit 6. Januar 2023 statt – wie von der Klägerin beantragt – seit 26. Mai 2021 definitive Rechtsöffnung gewährt hat.