3.2. Soweit der Beklagte mit Beschwerde sinngemäss vorbringt, er habe im vorinstanzlichen Verfahren teilweise obsiegt, da der Klägerin für die Forderung von Fr. 74.75 (Zahlungsgrund: "Bisheriger Zins zu 5.00 % ab 26.05.2021 bis 08.06.2023") sowie für die Forderung von Fr. 73.30 (Zahlungsgrund: "Bisherige Betreibungskosten") keine Rechtsöffnung erteilt worden sei, verkennt er, dass die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2023 diese beiden Forderungen zwar in Betreibung gesetzt, im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nur Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 627.25 nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 2021 beantragt hatte.