Art. 106 Abs. 2 ZPO die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Für das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen ist massgeblich, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen (INGRID JENT-SØRENSEN, in: Orell Füssli Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 106 ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht zum Streitwert hinzuzuzählen sind (Art. 91 Abs. 1 ZPO).