Die Vorinstanz habe ihm in diesen Punkten ja auch zugestimmt; die definitive Rechtsöffnung sei nur für Fr. 627.25 plus Zinsen seit 6. Januar 2023 erteilt worden. Für sein Rechtsverständnis etwas befremdlich sei jedoch, dass ihm dennoch die Entscheidgebühr von Fr. 150.00 auferlegt worden sei. Es sei eindeutig, dass die Klägerin unangebrachte Forderungen gestellt habe, gegen die er sich habe wehren müssen. Die ihm auferlegte Zahlung der Entscheidgebühr von Fr. 150.00 sei deshalb zu widerrufen. 3. 3.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, werden gemäss -5-