SchKG i.V.m. Art. 105 ff. ZPO kostenpflichtig (angefochtener Entscheid E. 7.1). 2.2. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2024 bringt der Beklagte vor, dass es im Zahlungsbefehl unter anderem um eine Forderung von Fr. 74.75 und eine weitere Forderung von Fr. 73.30 gegangen sei. Diese Forderungen seien nicht gerechtfertigt, und so sei es nicht nur sein Recht, sondern auch seine Pflicht gewesen, diese unangemessenen Beträge mittels Rechtsvorschlags anzufechten. Die Vorinstanz habe ihm in diesen Punkten ja auch zugestimmt; die definitive Rechtsöffnung sei nur für Fr. 627.25 plus Zinsen seit 6. Januar 2023 erteilt worden.