Dem Beklagten sei zwar zuzustimmen, soweit er geltend mache, der gesamthaft noch ausstehende Betrag belaufe sich auf Fr. 700.55. Aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime sei der Klägerin aber lediglich definitive Rechtsöffnung für den geforderten Betrag von Fr. 627.25 zu gewähren (angefochtener Entscheid E. 4.1 und 4.2). Da sich der Beklagte seit 6. Januar 2023 mit dem geforderten Betrag in Verzug befinde, sei der Klägerin alsdann auf dem Betrag von Fr. 627.25 für 5 % Verzugszins seit 6. Januar 2023 definitive Rechtsöffnung zu gewähren (angefochtener Entscheid E. 5.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werde der Beklagte nach Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 48 GebV SchKG i.V.m.