Sodann gehe aus dem Vergleich hervor, dass die gesamthaft ausstehende Schuld zur sofortigen Zahlung fällig werde, wenn der Beklagte mehr als fünf Tage mit einer Rate in Verzug sei, was gemäss dem Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin per 6. Januar 2023 der Fall gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 3.2). Der Beklagte habe mit seinen Vorbringen nicht belegt, dass er die Schuld zwischenzeitlich getilgt habe oder diese gestundet sei, noch rufe er damit die Verjährung an. Dem Beklagten sei zwar zuzustimmen, soweit er geltend mache, der gesamthaft noch ausstehende Betrag belaufe sich auf Fr. 700.55.