2. 2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung von Dispositiv-Ziffer 1 ihres Entscheids im Wesentlichen aus, dass sich das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin auf den vor dem Friedensrichteramt Kreis III, Kanton Aargau, geschlossenen Vergleich vom 16. Mai 2022 stütze. Dieser stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Sodann gehe aus dem Vergleich hervor, dass die gesamthaft ausstehende Schuld zur sofortigen Zahlung fällig werde, wenn der Beklagte mehr als fünf Tage mit einer Rate in Verzug sei, was gemäss dem Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin per 6. Januar 2023 der Fall gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 3.2).