Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, womit der Klägerin für den Betrag von Fr. 627.25 nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, blieb im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso unangefochten wie Dispositiv-Ziffer 3, mit welcher den Parteien keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu überprüfen. Angefochten und vorliegend zu beurteilen ist hingegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen -4- Entscheids, womit die Entscheidgebühr von Fr. 150.00 dem Beklagten auferlegt wurde.