3. 3.1. Gegen diesen ihm am 8. Mai 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 15. Mai 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, die ihm auferlegte Zahlung der Entscheidgebühr von Fr. 150.00 sei zu widerrufen. 3.2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 ersuchte der Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 3.3. Von der Klägerin und der Vorinstanz wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: