" 1. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2023; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehren am 19. Februar 2024) wird der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 627.25 nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2023. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 150.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 150.00 direkt zu ersetzten hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3-