2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Postaufgabe am 19. Februar 2024) ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die betriebene Forderung von Fr. 627.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2021. 2.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 13. März 2024 sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 22. April 2024: