1. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsorts vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet. Gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass die Rechtsmittel nach der ZPO ausgeschlossen sind, was im Hinblick auf die Möglichkeit beider Parteien, den Entscheid mit der Klage gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG umzustossen, gerechtfertigt erscheint (BGE 138 III 44; UELI HUBER/MIGUEL SOGO, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 31 zu Art. 265a SchKG).