4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 5. Januar 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. Januar 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen zu bewilligen. 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Beklagte zur Erstattung einer Antwort wurde verzichtet. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: