Nach dem geltenden Recht von Bosnien und Herzegowina könne kein Abwesenheitsverfahren gegen diejenigen durchgeführt werden, die während der Verhandlung nicht mit ihrem Anwalt anwesend gewesen seien oder die nicht ausdrücklich auf eine Teilnahme verzichtet hätten. Vor dem Gemeindegericht in R. habe er nicht auf das Recht verzichtet, bei einem solchen Verfahren anwesend zu sein und er habe dort aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten auch keinen Anwalt.