2.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er seinen "Scheidungsfall" beim Bezirksgericht Aarau eingereicht habe, weil nur so das Gemeindegericht in R. diesen an das Bezirksgericht Aarau weiterleiten könne. Der Gesuchsteller und seine Ehefrau seien nur "formelle" Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina. Keiner habe dort einen Wohnsitz, was für die Durchführung des Scheidungsverfahrens in Bosnien und Herzegowina aber nötig sei. Nach dem Recht in Bosnien und Herzegowina werde eine Scheidungsklage am Wohnort des Beklagten eingereicht. Der Gesuchsteller habe seinen Wohnsitz seit 2013 in Aarau. -4-