Ferner sei über die identische Streitsache bereits ein Verfahren in Bosnien und Herzegowina anhängig gemacht worden, weshalb das Scheidungsverfahren in der Schweiz mutmasslich zu sistieren sei. Da das Gemeindegericht in R. eine Instruktionsverhandlung angesetzt habe, sei davon auszugehen, dass sich dieses mit der Sache befassen und die Parteien in einem von der Schweiz anzuerkennenden Scheidungsurteil scheiden werde. Die vom Gesuchsteller anhängig gemachte Scheidungsklage sei in diesem Fall abzuweisen, so dass sie auch als aussichtslos bezeichnet werden müsse.