2. 2.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen zwar von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen sei. Es scheine aber nicht ausgeschlossen, dass seine Ehefrau in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Der Gesuchsteller habe hierzu keinerlei Ausführungen gemacht. Eine fehlende Unterstützungsmöglichkeit sei somit nicht einmal glaubhaft gemacht, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei. Ferner sei über die identische Streitsache bereits ein Verfahren in Bosnien und Herzegowina anhängig gemacht worden, weshalb das Scheidungsverfahren in der Schweiz mutmasslich zu sistieren sei.