Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.98 / / nk (OF.2023.30) Art. 107 Entscheid vom 2. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. (fortan: Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 7. März 2023 beim Präsidium des Bezirksgerichts Aarau ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im von ihm am 24. Februar 2023 anhängig gemachten Scheidungsverfahren OF.2023.30. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Mai 2023 ab. 3. Gegen diese ihm am 3. Mai 2023 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Mai 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 1. Mai 2023 aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren OF.2023.30 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Aarau zu bewilligen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.2. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am -3- angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen zwar von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen sei. Es scheine aber nicht ausgeschlossen, dass seine Ehefrau in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Der Gesuchsteller habe hierzu keinerlei Ausführungen gemacht. Eine fehlende Unterstützungsmöglichkeit sei somit nicht einmal glaubhaft gemacht, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei. Ferner sei über die identische Streitsache bereits ein Verfahren in Bosnien und Herzegowina anhängig gemacht worden, weshalb das Scheidungsverfahren in der Schweiz mutmasslich zu sistieren sei. Da das Gemeindegericht in R. eine Instruktionsverhandlung angesetzt habe, sei davon auszugehen, dass sich dieses mit der Sache befassen und die Parteien in einem von der Schweiz anzuerkennenden Scheidungsurteil scheiden werde. Die vom Gesuchsteller anhängig gemachte Scheidungsklage sei in diesem Fall abzuweisen, so dass sie auch als aussichtslos bezeichnet werden müsse. 2.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er seinen "Scheidungsfall" beim Bezirksgericht Aarau eingereicht habe, weil nur so das Gemeindegericht in R. diesen an das Bezirksgericht Aarau weiterleiten könne. Der Gesuchsteller und seine Ehefrau seien nur "formelle" Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina. Keiner habe dort einen Wohnsitz, was für die Durchführung des Scheidungsverfahrens in Bosnien und Herzegowina aber nötig sei. Nach dem Recht in Bosnien und Herzegowina werde eine Scheidungsklage am Wohnort des Beklagten eingereicht. Der Gesuchsteller habe seinen Wohnsitz seit 2013 in Aarau. -4- Nach dem geltenden Recht von Bosnien und Herzegowina könne kein Abwesenheitsverfahren gegen diejenigen durchgeführt werden, die während der Verhandlung nicht mit ihrem Anwalt anwesend gewesen seien oder die nicht ausdrücklich auf eine Teilnahme verzichtet hätten. Vor dem Gemeindegericht in R. habe er nicht auf das Recht verzichtet, bei einem solchen Verfahren anwesend zu sein und er habe dort aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten auch keinen Anwalt. 2.3. Der Gesuchsteller setzt sich in seiner Beschwerde mit der Hauptbegründung in E. 3.2. des vorinstanzlichen Entscheids, wonach er es unterlassen habe, sich zur Frage eines Prozesskostenvorschusses zu äussern, nicht ansatzweise auseinander. Seine Ausführungen richten sich einzig gegen die Eventualbegründung in E. 3.3. des vorinstanzlichen Entscheids, nach welcher die Klage des Gesuchstellers aussichtslos sei. Demzufolge genügt die Eingabe des Gesuchstellers vom 12. Mai 2023 den in E. 1.2. hiervor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -5- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -6- Aarau, 2. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser