4. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die (reduzierte) Entscheidgebühr (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist auf Fr. 200.00 festzusetzen (§ 13 Abs. 1 VKD). Der Klägerin ist kein Aufwand entstanden. Eine Parteientschädigung ist demnach nicht zuzusprechen. 5. Soweit der Beklagte mit seiner nicht formgerechten (vgl. Art. 130 Abs. 2 ZPO) Eingabe per E-Mail vom 22. Mai 2023 (sinngemäss) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, ist dieses Gesuch nach dem Gesagten infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 117 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.