Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Tatsachen ausgeschlossen (vorstehend E. 1.2). Die Beurteilung der neuen Einwendungen des Beklagten im Beschwerdeverfahren wäre dem Obergericht somit verwehrt gewesen. 3. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Klägerin wurde wegen offensichtlicher Unbegründetheit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). -5-