2.2. Mit den (zutreffenden) Erwägungen der Vorinstanz setzte sich der Beklagte in seiner Beschwerde mit keinem Wort auseinander. Überdies fehlen Rechtsmittelanträge. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 1.1). Sie wäre zudem auch in der Sache abzuweisen. Der Beklagte beschränkte sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf das Vorbringen materieller Einwendungen gegen die Schuldanerkennung (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Solche hätten aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen, wozu ihm auch Gelegenheit geboten wurde. Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Tatsachen ausgeschlossen (vorstehend E. 1.2).