Der Beklagte sei somit, da ein Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart worden sei, jeweils zu Beginn des Monats in Verzug geraten, weshalb mangels anderer Abreden der gesetzliche Zinssatz von 5 % zur Anwendung käme und auch hierfür Rechtsöffnung zu erteilen sei (angefochtener Entscheid E. 4.2.2). Für die Betreibungskosten brauche hingegen nicht Rechtsöffnung erteilt zu werden (angefochtener Entscheid E. 4.2.3).