Der Beklagte habe alle diese drei Mietverträge als Solidarmieter mit seiner damaligen Frau mitunterzeichnet. Bei Solidarschuldnerschaft stehe es dem Gläubiger frei, den gesamten Betrag von einem der Solidarschuldner zu verlangen. Somit gälten die eingereichten Mietverträge als Schuldanerkennungen und berechtigten zur provisorischen Rechtsöffnung (angefochtener Entscheid E. 4.2.1). Die Parteien hätten in den Mietverträgen überdies vereinbart, dass die Miete jeweils monatlich im Voraus auf den 1. des Monats bezahlt werden müsse. Der Beklagte sei somit, da ein Verfalltag im Sinne von Art.